Ordnungsamt
Abbrennen von Höhenfeuerwerk, Feuerwerk:
Der Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder der Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoff-gesetzes hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß geltendem Immissionsschutzrecht bedarf er darüber hinaus der Erlaubnis dieser Behörde.
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Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen, Feuerwerk:
Vom 02. Januar bis 30. Dezember dürfen pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 (ehem. Klasse II) - außer durch ausgebildete Pyrotechniker - nicht abgebrannt werden. Aus besonderem, begründetem Anlass (Eheschließung, Silberhochzeit usw., runde Geburtstage ab dem 50. Lebensjahr (60., 70. usw.), runde Firmenjubiläen kann die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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Beseitigung von toten Tieren:
Tote Tiere müssen aus seuchenhygienischen Gründen durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Jedoch gibt es Ausnahmen. Kleine Heimtiere (einschließlich Hund und Katze) können auch auf dem eigenen Grundstück begraben werden. Voraussetzung dafür ist, das Tier unter einer mindestens 50cm tiefen Erdschicht zu begraben und dass sich das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet. Verstorbene Haustiere können auch auf einem Tierfriedhof bestattet oder beim Tierarzt abgegeben werden.
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Böller:
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall und Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Knallgeräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Um mit Böllergerät schießen zu dürfen benötigt der Erlaubnisinhaber insofern eine Ausnahmegenehmigung.
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Brand- und Katastrophenschutz:
Ziel ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem
1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
2. bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und
3. bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
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Brauchtumsfeuer, Feuer:
Grundsätzlich ist das Abbrennen und Verbrennen von Stoffen im Freien verboten. Allerdings regelt ein Erlass des Ministers für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz aus dem Jahre 2007, dass gelegentliche Lagerfeuer, bei denen der Holzstoß Maße von 1 x 1 m nicht überschreitet und für die trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden, genehmigungsfrei sind. Größere Feuer, wie Brauchtums-, Oster-, Herbst- und Maifeuer bedürfen der behördlichen Genehmigung.
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Grill- und Lagerfeuerplätze:
Laut Stadtordnung ist das Feuer anzünden und Grillen auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nur in dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Die Nutzung sollte vorher formlos schriftlich, gern auch per Mail für den Grillplatz Oderpromenade (am alten Lokschuppen) im Amt für Tief-, Straßenbau und Grünflächen und für den Grillplatz Ziegenwerder (zwischen den Hanselinien) beim Kulturbüro erfolgen.
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Himmelslaternen:
"Unbemannte Ballone, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird." Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen, auch Skyballons, Fluglaternen u.ä. genannt, ist im Land Brandenburg seit dem 04.02.2010 verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot droht ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 €.
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Hochwasser:
Unter Hochwasserschutz versteht man die Summe aller Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung als auch von Sachgütern vor Hochwasser. Es kann sich hierbei um technische Maßnahmen, natürlichen Rückhalt der Wassermengen und Maßnahmen der weitergehenden Vorsorge handeln.
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Infektionskrankheiten:
Während die Behandlung der Erkrankung des Einzelnen Aufgabe des behandelnden Arztes ist, ist der Schutz der Bevölkerung vor der Entstehung und Ausbreitung von Infektionskrankheiten die älteste und grundlegendste Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Wichtigstes rechtliches Instrument ist in Deutschland dafür das Infektionsschutzgesetz. Es regelt z.B. Meldepflichten von Ärzten, Laboren, Gemeinschaftseinrichtungen, Rechte und Pflichten des Einzelnen und Maßnahmen der Behörden.
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Katastrophenschutz:
Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen. Dazu gehören neben unmittelbaren Einsätzen und Hilfeleistungen vorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung entsprechender Hilfseinrichtungen und -pläne oder das Festlegen von Standard-Einsatz-Regeln (SER) zur schnellen Reaktion bei gleichen Lagen, die Abwehr von Schäden im Katastrophenfall sowie die Beseitigung von Katastrophenschäden.
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Schneeräum- und Streupflicht:
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich von den Gehwegen und ggf. Fahrbahnen durch den Eigentümer des anliegenden Grundstückes zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
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Wildunfälle:
Besonders im Frühjahr und im Herbst kommt es häufig zu Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung. Bei einem Unfall sind umgehend die Polizei und der zuständige Jagdausübungsberechtigte zu verständigen. Der Jagdausübungsberechtigte wird das Wild bergen und es gegebenenfalls erlösen, falls es nicht bereits durch den Unfall getötet wurde. Es ist verboten, sich Unfallwild anzueignen. Dies fällt unter Wilderei und ist nach StGB strafbar.
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